Die Allgemeinen Bedingungen für die Erbringung von Spedition- und Beförderungsleistungen (OWSU) der OTSL Sp. z o.o. gelten ab dem 20.10.2025. Der vollständige Text des Dokuments ist nachfolgend veröffentlicht; die PDF-Fassung können Sie über die Schaltfläche oben herunterladen. Mit der Annahme eines Spedition- (Transport-) Auftrags bestätigt der Auftraggeber, dass er diese Bedingungen gelesen hat und akzeptiert.
Die polnischsprachige Fassung dieses Dokuments ist rechtlich verbindlich. Dies ist eine informative Übersetzung des vollständigen Textes.
Allgemeine Bedingungen für die Erbringung von Spedition- und Beförderungsleistungen durch die OTSL Spolka z o.o.
Gültig ab dem 20.10.2025
§ 1. Allgemeine Bestimmungen, Begriffe und Definitionen
1.1. Spediteur (Frachtführer/Auftragnehmer) – OTSL Sp. z o.o., ul. Batalionow Chlopskich 71, 25-671 Kielce, die im Rahmen des betriebenen Unternehmens die Spedition und die professionelle Beförderung von Gütern (Sachen) im Auftrag betreibt, samt der von ihr abhängigen oder in ihrem Auftrag und unter ihrer Leitung handelnden Unternehmen, ebenfalls als Partei bezeichnet.
1.2. Auftraggeber – die Person, die dem Auftragnehmer/Spediteur die entgeltliche Beförderung von Sachen innerhalb einer festgelegten Frist und auf einer angegebenen Strecke in Auftrag gibt, ebenfalls als Partei bezeichnet.
1.3. Spedition- (Transport-) Auftrag – ein entgeltlicher Vertrag zwischen dem Spediteur und dem Auftraggeber, der alle wesentlichen Bedingungen der Güterbeförderung festlegt.
1.4. Verlader/Entlader – die im Auftrag angegebene Person, die die Sendung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übergibt/lädt/umschlägt.
1.5. Empfänger/Entlader – die im Auftrag angegebene Person, die die vom Auftragnehmer der beauftragten Leistung gelieferte Sendung übernimmt/entlädt und die Entladung auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers durchführt.
1.6. Ladeort – der vom Auftraggeber im Auftrag angegebene Ort, an dem die Sendung zur Beförderung übergeben oder geladen werden soll.
1.7. Entladeort – der vom Auftraggeber im Auftrag angegebene Ort, an den die Sendung geliefert und zur Entladung bereitgestellt (entladen) werden soll.
1.8. Frachtbrief (CMR-Frachtbrief) – Versandnachweis der Ware, für dessen korrekte Ausfüllung der Auftraggeber verantwortlich ist, der die in Art. 38, 39 des Gesetzes vom 15. November 1984 Transportrecht, Dz.U.2024.0.1262 in der jeweils geltenden Fassung, oder in Art. 6 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR-Übereinkommen), abgeschlossen in Genf am 19. Mai 1956, Dz. U. von 1962 Nr. 49, Pos. 238, ber. Dz. U. von 1995 Nr. 69, Pos. 352 in der jeweils geltenden Fassung, angegebenen Daten sowie alle anderen für die Beförderung notwendigen oder üblicherweise anerkannten Daten enthält.
1.9. Logistiker (Disponent, OTSL-Fahrer) – ein Mitarbeiter des Auftragnehmers.
1.10. AGB – die Allgemeinen Bedingungen für die Erbringung von Spedition- und Beförderungsleistungen der OTSL Sp. z o.o.
1.11. Elektronische Kommunikation – die OTSL Sp. z o.o. stimmt der Nutzung aller Mittel der elektronischen Kommunikation im Kontakt mit Geschäftspartnern zu und lässt diese zur Beschleunigung der Bearbeitung zu. Die Partei, die eine solche Kommunikationsform gewählt hat, ist jedoch verpflichtet, vor der Annahme des Transportauftrags die E-Mail-Adressen für die Kommunikation anzugeben und OTSL unverzüglich über alle Änderungen von E-Mail-Adressen, Messengern, Korrespondenzadressen usw. zu informieren, andernfalls wird sie für die daraus entstehenden negativen Folgen für OTSL belastet.
§ 2. Geltungsbereich
2.1. Jeder Speditionsauftrag oder jede andere von der OTSL sp. z o.o. und den abhängigen Unternehmen erbrachte Transportleistung wird gemäß den nachstehenden AGB ausgeführt.
2.2. Mit der Annahme eines Spedition-/Transportauftrags bestätigt der Auftraggeber zugleich, dass er die nachstehenden Bedingungen gelesen hat und akzeptiert.
2.3. Die AGB binden alle Parteien des Auftrags und haben vorrangigen Charakter.
2.4. Im Verhältnis zu den allgemein geltenden Rechtsnormen haben die in diesen AGB enthaltenen Normen trennbaren Charakter, und die Feststellung der Unwirksamkeit einer von ihnen berührt nicht die Bindungswirkung der übrigen (salvatorische Klausel).
2.5. Mit dem Erhalt der OWSU bestätigt der Auftraggeber, dass alle anderen Bedingungen, Regeln, Bestimmungen usw., die im Verlauf der Ausführung des Spedition- (Transport-) Auftrags von anderen Parteien als der OTSL Sp. z o.o. vorgelegt werden, ihre Gültigkeit verlieren oder der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung einer zur Vertretung der OTSL Sp. z o.o. berechtigten Person gemäß den Anforderungen des Zivilgesetzbuchs (ZGB), Gesetz vom 23. April 1964 Zivilgesetzbuch, Dz.U. 1964 Nr. 16 Pos. 93 in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Gesetzes über Handelsgesellschaften (HGG), Gesetz vom 15. September 2000 Gesetz über Handelsgesellschaften, Dz. U. 2000 Nr. 94 Pos. 1037 in der jeweils geltenden Fassung, bedürfen.
§ 3. Grundsätze der Leistungserbringung
3.1. Vor Aufnahme der Ausführung des Spedition- (Beförderungs-) Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, den Spediteur über Art, Menge und Gewicht der beförderten Ware sowie die Art ihrer Verpackung und über alle anderen Anforderungen oder wesentlichen Informationen zur beförderten Ware und über die Anforderungen an den Fuhrpark zu informieren. Für die oben genannten Informationen sowie deren Richtigkeit und die sich daraus ergebenden Folgen haftet ausschließlich der Auftraggeber.
3.2. In Ermangelung anderer schriftlicher Vereinbarungen, für deren Richtigkeit der Auftraggeber haftet, gilt er jeweils auch als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) der Ware, andernfalls als Absender der Ware im Sinne des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), abgeschlossen in Genf am 19. Mai 1956 (Dz. U. von 1962 Nr. 49, Pos. 238 in der jeweils geltenden Fassung), bis zum Zeitpunkt der Entladung der Ware und des Abschlusses der Beförderung.
3.3. Die von der OTSL Sp. z o.o. durchgeführte internationale Beförderung erfolgt ausschließlich nach den Regeln des CMR-Übereinkommens und der OTSL-AGB. Alle Änderungen und Vereinbarungen, die nicht im Widerspruch zum CMR-Übereinkommen stehen, bedürfen der schriftlichen Zustimmung einer berechtigten Person seitens OTSL bei sonstiger Nichtigkeit. Änderungen der Bedingungen des Spedition-/Transportauftrags, einschließlich der Zeit und des Ortes der Beförderung oder der Höhe der Fracht, bedürfen nach der Bestätigung des Auftrags durch OTSL der gesonderten schriftlichen Zustimmung einer zur Vertretung seitens OTSL berechtigten Person bei sonstiger Nichtigkeit.
3.4. Die Inlands- und Kabotagebeförderung, unabhängig vom Zielland, die von OTSL durchgeführt wird, erfolgt nach den Normen des polnischen Rechts (Transportrecht, Gesetz vom 15. November 1984 Transportrecht, Dz.U. 1984 Nr. 53 Pos. 272 in der jeweils geltenden Fassung) und OTSL, vorbehaltlich der Anwendung von Pkt. 6.2.
3.5. Nachweis des Versands der Ware und der Ausführung des Auftrags ist neben einem korrekt ausgefüllten Spedition- (Transport-) Auftrag auch ein korrekt ausgefüllter und unterzeichneter Frachtbrief (CMR-Frachtbrief), für dessen Inhalt der Auftraggeber haftet. Die negativen Folgen aus der fehlerhaften Ausfüllung des Auftrags oder des CMR-Frachtbriefs belasten ausschließlich den Auftraggeber.
3.6. Vor Aufnahme der Ausführung des Transportauftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Spediteur/Frachtführer und dessen Mitarbeitern alle anderen für die Beförderung der Ware notwendigen Dokumente und Genehmigungen bereitzustellen sowie die mit deren Ausstellung verbundenen Kosten oder die durch deren Fehlen entstandenen Kosten zu tragen. Sollten solche Kosten entstehen, ermächtigt der Auftraggeber den Spediteur/Frachtführer, ihm eine entsprechende Rechnung ohne seine Unterschrift auszustellen.
3.7. Verzögerungen oder Verzug, die nach der Annahme des Auftrags durch Verschulden des Absenders/Empfängers der Ware oder des Auftraggebers entstehen, müssen unverzüglich dem Auftragnehmer gemeldet werden. Der Auftragnehmer behält sich in solchen Fällen neben dem Recht auf Schadensersatz für den dadurch entstandenen Schaden auch das Recht vor, vom Vertrag durch Verschulden des Absenders/Empfängers/Auftraggebers zurückzutreten, wenn die Verzögerung 6 Stunden überschreitet. In einer solchen Situation verliert der Auftraggeber das Recht auf alle weiteren Ansprüche gegen den Spediteur/Frachtführer. Der Rücktritt des Spediteurs/Frachtführers vom Vertrag erfolgt nach Zustellung einer schriftlichen Erklärung an den Auftraggeber, die den Grund des Rücktritts angibt.
3.8. Der Auftragnehmer/Spediteur/Frachtführer haftet nicht für Sach- und Rechtsmängel im Zusammenhang mit der beförderten Ware. Alle daraus entstehenden Schäden belasten den Auftraggeber.
3.9. Der Auftraggeber ist gemäß dem CMR-Übereinkommen verpflichtet, dem Fahrer (Mitarbeiter des Auftragnehmers) die Teilnahme an der Be- und Entladung des Fahrzeugs zu ermöglichen. Ist dies nicht möglich, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber und nimmt einen entsprechenden Eintrag im Frachtbrief/CMR-Frachtbrief vor oder übermittelt eine entsprechende Information auf elektronischem Wege, wobei alle negativen Folgen dieses Versäumnisses den Auftraggeber belasten.
3.10. Bei der Übernahme der Ladung zur Beförderung ist der Auftragnehmer nur zu einer oberflächlichen Prüfung der Übereinstimmung der Daten und der Menge aus dem Frachtbrief/CMR-Frachtbrief mit dem tatsächlichen Zustand der geladenen Ware sowie ihrer für den Fahrer, der den Auftragnehmer vertritt, sichtbaren physischen Merkmale verpflichtet. Der Auftragnehmer/Spediteur/Frachtführer haftet nicht für versteckte Mängel der Ware oder solche, die sein Fahrer mit bloßem Auge nicht feststellen konnte.
§ 4. Vorgehen bei Ansprüchen und Reklamationen
4.1. Falls die Durchführung eines Reklamationsverfahrens notwendig wird, sind der Auftraggeber, der Auftragnehmer (oder der Absender/Verlader/Entlader) sowie andere am Transportprozess beteiligte Personen verpflichtet, gemäß den Regeln zu verfahren, die im Gesetz vom 15. November 1984 Transportrecht, Dz.U.2024.0.1262 in der jeweils geltenden Fassung, und im Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR-Übereinkommen), abgeschlossen in Genf am 19. Mai 1956, Dz. U. von 1962 Nr. 49, Pos. 238, ber. Dz. U. von 1995 Nr. 69, Pos. 352 in der jeweils geltenden Fassung, beschrieben sind.
4.2. Stellt der Auftragnehmer Mängel, Fehler, Fehlbestände oder Abweichungen in der Menge der Ware gegenüber dem im Frachtbrief/CMR-Frachtbrief erklärten Zustand fest, nimmt der Fahrer oder eine andere im Namen des Auftragnehmers handelnde Person einen entsprechenden Eintrag im Frachtbrief/CMR-Frachtbrief vor und erstellt ein Verlustprotokoll/Schadensprotokoll. Ist dies nicht möglich, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber/Absender/Empfänger, der verpflichtet ist, eine solche Information anzunehmen und zu bestätigen.
4.3. In der in Pkt. 4.2 beschriebenen Situation sind die Parteien verpflichtet, ein Verlustprotokoll/Schadensprotokoll zu erstellen. Das Fehlen eines solchen Protokolls belastet die Partei, die nicht zugestimmt oder nicht an dessen Erstellung teilgenommen oder die gemeinsame Prüfung und Zählung der Waren unmöglich gemacht hat.
4.4. Wird bei der Entladung ein Fehlbestand der Ware festgestellt, ist der Empfänger/Absender verpflichtet, gemeinsam mit einem Vertreter des Auftragnehmers den tatsächlichen Zustand der Waren zu zählen und ein gemeinsames Verlustprotokoll zu erstellen.
4.5. Die Erstellung eines gemeinsamen Verlust-/Abweichungsprotokolls nach dem von OTSL vorgelegten Muster erfolgt unter Androhung der Belastung des Auftraggebers/Empfängers für die daraus entstehenden Verluste sowie der möglichen Nichtberücksichtigung anderer Beweise im Falle eines Gerichtsstreits (Beweisvereinbarung).
4.6. Ist die Erstellung eines gemeinsamen Protokolls durch Verschulden des Spediteurs/Frachtführers unmöglich, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle Verluste, die aus der Zerstörung der Ware, aus Diebstahl, aus unsachgemäßer Beladung durch den Absender/eine andere Person, aus der Beladung beschädigter Paletten, aus bemerkten Beschädigungen oder aus Nichtübereinstimmung des tatsächlichen Zustands mit dem im Beförderungsdokument eingetragenen, aus Verzögerungen und anderen entstehen, detailliert und protokollarisch zu dokumentieren.
4.7. Der Auftraggeber erfüllt die in Pkt. 4.6 festgelegte Pflicht unter anderem durch das Anfertigen zahlreicher, deutlicher Fotos der beschädigten Ware, das Beschaffen von Dokumenten von der Polizei/dem Verursacher und deren unverzügliche Übermittlung an den Spediteur/Frachtführer sowie durch volle Zusammenarbeit mit ihm zur Minderung eines etwaigen Schadens.
§ 5. Zinsen, Entschädigungen und Vertragsstrafen
5.1. Im Falle des Rücktritts des Auftraggebers vom Vertrag vor dessen Ausführung hat der Spediteur/Frachtführer das Recht, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 50% der voraussichtlichen Fracht zu berechnen.
5.2. Gibt der Auftraggeber fehlerhafte oder erheblich vom tatsächlichen Zustand abweichende wesentliche Daten zur Ware, zum Lade-/Entladeort usw. an, hat der Spediteur/Frachtführer neben dem Recht auf Rücktritt vom Vertrag und auf Geltendmachung der geschuldeten Entschädigung auch das Recht, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 50% der voraussichtlichen Fracht zu berechnen.
5.3. Der Auftragnehmer/Spediteur/Frachtführer behält sich das Recht vor, eine Vertragsstrafe für die Verzögerung bei der Be-/Entladung ab der 60. Minute der Verzögerung in Höhe von 100 EUR/h für jede weitere Stunde der Verzögerung zu berechnen, höchstens bis zur im Transportauftrag geplanten Höhe der Fracht für diesen Auftrag. Die Vertragsstrafe umfasst auch alle durch Verschulden des Auftraggebers entstandenen Verzögerungen, die aus der Nichtbereitstellung oder der fehlerhaften Ausfüllung der für die korrekte und fristgerechte Ausführung des Transportauftrags notwendigen Dokumente resultieren.
5.4. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Verzugszinsen für die Verzögerung bei Zahlungen ab dem 7. Tag der Verzögerung in Höhe der Höchstzinsen auf den ausstehenden Betrag für jeden Tag der Verzögerung bis einschließlich des Zahlungstages zu berechnen. Die Höhe der täglichen Verzugszinsen ist die in den Vorschriften über Höchstzinsen festgelegte Höchstzinshöhe, die sich aus dem Inhalt von Art. 481 des Zivilgesetzbuchs ergibt, Gesetz vom 23. April 1964 Zivilgesetzbuch, Dz.U.2024.1061 in der jeweils geltenden Fassung.
5.5. Der Auftragnehmer behält sich im Falle des Zahlungsverzugs das Recht vor, ohne Aufforderung eine Entschädigung für die Kosten der Beitreibung der Forderungen zu berechnen, die im Gesetz vom 8. März 2013 zur Bekämpfung übermäßiger Verzögerungen im Handelsverkehr (Dz. U. 2013 Pos. 403 in der jeweils geltenden Fassung) festgelegt sind.
§ 6. Pfand- / Zurückbehaltungsrecht an der Sendung
6.1. Der Auftragnehmer/Spediteur/Frachtführer behält sich das Recht vor, das Recht zur Zurückbehaltung der Sendung oder eines Teils davon sowie das Pfandrecht an der Sendung oder einem Teil davon auszuüben, um alle fälligen Ansprüche zu sichern, die ihm gegenüber dem Auftraggeber zustehen, insbesondere aus den erbrachten Beförderungs-, Spedition- und anderen mit der Ausführung von Beförderungsverträgen verbundenen Leistungen.
6.2. Die Rechtsgrundlage dieser Befugnis bilden insbesondere: Art. 57 des Gesetzes vom 15. November 1984 — Transportrecht (Dz.U. 2024, Pos. 1262 in der jeweils geltenden Fassung), Art. 790 ff. des Gesetzes vom 23. April 1964 — Zivilgesetzbuch (Dz.U. 1964 Nr. 16 Pos. 93 in der jeweils geltenden Fassung), im Bereich der internationalen Beförderungen — die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) in Verbindung mit der Anwendung des polnischen Rechts im vom Übereinkommen nicht geregelten Bereich.
6.3. Das Pfandrecht umfasst nicht nur die aus der Beförderung der jeweiligen Sendung resultierenden Forderungen, sondern auch andere fällige Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit früheren Spedition-, Beförderungs- oder anderen Transportleistungen entstanden sind.
6.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die gesamte Sendung oder einen Teil davon in dem zur Sicherung der geltend gemachten Forderungen samt fälligen Zinsen und Kosten ausreichenden Umfang bis zu deren vollständiger Befriedigung zurückzubehalten.
6.5. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die Ausübung des Pfand- oder Zurückbehaltungsrechts an der Sendung schriftlich oder auf elektronischem Wege unter Angabe des Forderungsbetrags und des zurückbehaltenen Teils der Sendung.
6.6. Zahlt der Auftraggeber nicht freiwillig innerhalb der in der Zurückbehaltungsmitteilung des Auftragnehmers festgelegten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Ansprüche aus dem Pfandgegenstand gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geltend zu machen.
6.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an der Sendung auch dann auszuüben, wenn das Eigentum an der Sendung einem Dritten zusteht, sofern die Sendung dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder von einer in seinem Namen oder für seine Rechnung handelnden Person übergeben wurde (Klausel des erweiterten Pfandrechts).
6.8. Der Auftraggeber erklärt, dass er zur Verfügung über die den Gegenstand der Beförderung bildende Ware berechtigt ist und dass er der Bestellung des Pfand- oder Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer gemäß § 6 der AGB zustimmt.
§ 7. Streitbeilegung, Gerichtsstandsvereinbarung
7.1. Für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Parteien gilt neben dem CMR-Übereinkommen ausschließlich polnisches Recht.
7.2. Das für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien zuständige Gericht ist ausschließlich das für den Spediteur/Frachtführer/Auftragnehmer örtlich und sachlich zuständige Gericht (vertragliche Zuständigkeit).
7.3. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers darf der Auftraggeber keine Abtretung von Forderungen vornehmen, die aus der Ausführung von Spedition-/Transportaufträgen durch OTSL resultieren oder damit verbunden sind (vertragliches Abtretungsverbot).
7.4. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers darf der Auftraggeber keine Aufrechnung von Forderungen vornehmen, die aus der Ausführung von Spedition-/Transportaufträgen durch OTSL resultieren oder damit verbunden sind (vertragliches Aufrechnungsverbot).
Die OWSU gelten ab dem 20.10.2025.