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Wissensbasis

Exponate und Werbematerialien: Warum das Carnet ATA keine Flyer abdeckt

Warum Werbeflyer nicht über das Carnet ATA abgewickelt werden können und wie Exponate und Werbemittel für die Messeabfertigung richtig getrennt werden.

Das Carnet ATA dient ausschließlich der vorübergehenden Einfuhr von Waren, die im unveränderten Zustand wieder in das Ausfuhrland zurückgeführt werden, wie Maschinen, Messestände und Ausrüstung. Werbematerialien, Kataloge, Flyer und Werbegeschenke werden während der Messe verbraucht oder verteilt. Sie dürfen daher nicht im Carnet ATA aufgeführt werden und erfordern eine separate Ausfuhr- und Einfuhrzollabfertigung.

Warum dürfen Flyer und Werbematerialien nicht auf das Carnet ATA gesetzt werden?

Das Grundprinzip des Carnet ATA (Admission Temporaire/Temporary Admission) besteht in der rechtlichen Garantie, dass alle eingeführten Waren nach Veranstaltungsende in identischem Zustand wieder ausgeführt werden. Werbemittel wie Broschüren, Werbegeschenke, Giveaways sowie Einweg-Montagematerialien werden auf der Messe dauerhaft verbraucht oder an Besucher abgegeben. Sie erfüllen somit nicht die gesetzliche Voraussetzung der Wiederausfuhr.

Werden Verbrauchsgüter dennoch in die Liste des Carnet ATA aufgenommen, führt dies bei der Rückfahrtkontrolle zu erheblichen Problemen. Wenn Zollbeamte das Fehlen von Positionen feststellen, kann das Verfahren nicht ordnungsgemäß erledigt werden, was die Erhebung von Zöllen und Steuern nach sich zieht. Je nach den Vorschriften des Bestimmungslandes müssen Werbematerialien als reguläre Ausfuhr angemeldet werden.

Wie werden Lebensmittel und Alkohol für Messestände abgewickelt?

Alkoholische Getränke und Lebensmittel, die zur Verkostung am Messestand bestimmt sind, unterliegen speziellen gesundheitlichen und steuerlichen Vorschriften des Ziellandes. Diese Waren dürfen unter keinen Umständen in das Carnet ATA aufgenommen werden. Der Versuch, verbrauchbare Lebensmittel über das Carnet ATA abzuwickeln, führt zur sofortigen Ablehnung durch die Zollbehörden.

Für Lebensmittel und Alkohol müssen separate Einfuhranmeldungen oder Abfertigungsverfahren zum freien Verkehr durchgeführt werden. Die konkreten Anforderungen hängen von der Gesetzgebung des Reiselandes und den Entscheidungen der örtlichen Zollbehörde ab. Aussteller müssen vor dem Transport die spezifischen Bestimmungen im Ausstellerhandbuch prüfen.

Schritt-für-Schritt-Vorbereitung der Zollabfertigung für Messen

  1. Klassifizierung der Frachtpositionen. Trennen Sie alle Waren strikt in wieder auszuführende Exponate und auf der Messe verbleibende Werbemittel.
  2. Erstellung der Carnet-ATA-Liste. Tragen Sie ausschließlich wiederverwendbare Exponate, Standbauteile und technische Geräte in das Carnet ein.
  3. Anmeldung der Werbematerialien zum regulären Export. Erstellen Sie eine Handels- oder Proforma-Rechnung für Flyer, Geschenke und Muster außerhalb des Carnets.
  4. Physische Trennung bei der Verpackung. Verpacken Sie Werbemittel in separaten Kartons und kennzeichnen Sie diese klar auf der Ladekarte.
  5. Durchführung der Einfuhrabfertigung im Zielland. Legen Sie die Werbematerialien der Zollbehörde des Einreiselandes zur vereinfachten oder regulären Verzollung vor.
  6. Erledigung des Carnet ATA nach Rückkehr. Weisen Sie die zurückgekehrten Exponate nach der Messe beim Zoll vor, um das Verfahren der vorübergehenden Verwendung abzuschließen.

Definitionen

  • Carnet ATA (Admission Temporaire/Temporary Admission): Ein internationaler Zollpassierschein für die zoll- und steuerfreie vorübergehende Aus- und Einfuhr von Waren.
  • Vorübergehende Verwendung: Ein Zollverfahren, das die Einfuhr von Waren unter Befreiung von Einfuhrabgaben ermöglicht, sofern diese wieder ausgeführt werden.
  • Werbematerialien: Gedruckte Broschüren, Kataloge, Flyer und Giveaways zur kostenlosen Verteilung an Messebesucher.
  • Einfuhrabfertigung: Das gesetzlich vorgeschriebene Zollverfahren zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren.

Checkliste für die Abfertigung von Messegütern

  • Stellen Sie sicher, dass keine zu verteilenden Prospekte auf der Warenliste des Carnet ATA stehen.
  • Erstellen Sie eine separate Proforma-Rechnung mit Angabe des Warenwerts für alle Werbemittel.
  • Markieren Sie Kartons mit Werbematerialien deutlich für eine zügige Grenzkontrolle.
  • Prüfen Sie, ob Wertgrenzen für eine vereinfachte Einfuhrabfertigung im Zielland greifen.
  • Schließen Sie Alkohol und Lebensmittel vom Carnet ATA aus und beachten Sie Sanitärvorschriften.
  • Konsultieren Sie die technischen Vorgaben im Ausstellerhandbuch des jeweiligen Messeveranstalters.

Wann gilt die Trennung zwischen Carnet ATA und regulärer Verzollung nicht?

Diese Regelung zur verpflichtenden Trennung von Waren gilt nicht, wenn der gesamte Transport ausschließlich innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union ohne Überschreitung von Außengrenzen zu Drittstaaten stattfindet. Die Pflicht gilt ebenso nicht, wenn ein Aussteller auf das Verfahren des Carnet ATA verzichtet und sämtliche Güter — inklusive Exponate und Standbau — im Rahmen einer definitiven Einfuhrverzollung oder der ordentlichen vorübergehenden Verwendung anmeldet. Das genaue Vorgehen hängt von den Vorschriften des Bestimmungslandes sowie der Entscheidung der Grenzzollstelle ab.

Die Rolle von OTSL

Die Firma OTSL Sp. z o.o. mit Sitz in Kielce und einem Logistiklager in Milton Keynes (England) organisiert Transporte und Zollabfertigungen für Messen in Großbritannien, der Schweiz, Norwegen und ganz Europa. OTSL trennt beide Warengruppen dokumentarisch bereits beim Verpacken im Lager, um zu verhindern, dass die Grenzkontrolle das gesamte Fahrzeug wegen eines Kartons Flyer blockiert. Weitere Details finden Sie auf unseren Seiten zu Carnet ATA Abwicklung und Organisation von Zollabfertigungen. Beachten Sie auch unsere Fachbeiträge zu Carnet ATA für Messen sowie Carnet ATA oder vorübergehende Verwendung.

Quellen

Häufige Fragen

Dürfen Werbeflyer und Kataloge in das Carnet ATA eingetragen werden?
Nein, Werbeflyer und Kataloge dürfen nicht in das Carnet ATA eingetragen werden. Das Carnet umfasst nur Güter, die unverändert wieder ausgeführt werden. Zu verteilende Werbemittel reisen als regulärer Export mit eigener Einfuhrverzollung.
Was passiert, wenn Werbemittel im Carnet ATA aufgeführt sind?
Werden Werbemittel im Carnet ATA aufgeführt, droht bei der Rückfahrt die Beanstandung durch den Zoll. Da verteilte Flyer fehlen, kann das Carnet nicht ordnungsgemäß erledigt werden, woraufhin Zollabgaben und Steuern nachgefordert werden.
Wie werden Verkostungslebensmittel und Alkohol für Messen verzollt?
Lebensmittel und Alkohol zur Verkostung fallen nie unter das Carnet ATA. Sie unterliegen separaten Zoll- und Hygienevorschriften des Ziellandes, wobei die genaue Abwicklung von den Vorgaben der örtlichen Zollbehörde abhängt.

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