Die Schweiz erhebt keine Einfuhrsteuer (MWST), wenn der berechnete Betrag pro Zollanmeldung 5 CHF nicht übersteigt. Beim Normalsatz von 8,1% entspricht das einem Warenwert von rund 62 CHF, beim reduzierten Satz von 2,6% (Lebensmittel, Bücher) rund 190 CHF. Eine separate Grenze gilt für geringe Zollbeträge, die die Verwaltung ebenfalls nicht erhebt. Quelle: BAZG.
Wie funktioniert die 5-CHF-Regel?
Das Schweizer System kennt keinen pauschalen Betrag nach dem Muster "bis X Franken ohne Formalitäten". Die Logik verläuft umgekehrt. Die Verwaltung berechnet die geschuldete Steuer auf den Sendungswert, und wenn das Ergebnis 5 CHF nicht übersteigt, verzichtet sie auf die Erhebung. Die Grenze liegt auf dem Steuerbetrag, und der Schwellenwert der Ware ergibt sich aus einer einfachen Division durch den Satz.
Bis zu welchem Wert einfuhrsteuerfrei
Da die Grenze auf dem Steuerbetrag liegt (5 CHF), hängt der Warenwert, bei dem nichts anfällt, vom Satz ab. Unten eine orientierende Berechnung. Betrachten Sie sie als Mechanismus, nicht als feste amtliche Tabelle, denn Transport- und Versicherungskosten fließen ebenfalls in die Bemessungsgrundlage ein.
| Einfuhrsteuersatz | Warenart (Beispiel) | Wert, bei dem Steuer ≤ 5 CHF |
|---|---|---|
| 8,1% (Normalsatz) | die meisten Industriewaren | ca. 62 CHF |
| 2,6% (reduzierter Satz) | Lebensmittel, Bücher, Medikamente | ca. 190 CHF |
Deshalb führt eine einzige Zahl "steuerfrei bis" in die Irre. Bei Büchern liegt die Grenze dreimal höher als bei Elektronik. Aktuelle Sätze und Werte bitte bei BAZG prüfen, der einzigen verbindlichen Quelle.
Mindestzollbetrag. Wann kein Zoll erhoben wird
Der Schweizer Zoll wird auf das Bruttogewicht erhoben, meist pro 100 kg, nach dem Tarif für die jeweilige Ware. Auch hier gilt eine Bagatellgrenze. Ist der berechnete Zoll sehr gering, erhebt ihn die Verwaltung nicht. Das ist ein eigener Mechanismus, getrennt von der Steuergrenze, sodass ein kleines Paket von einer, aber nicht von der anderen befreit sein kann. Es gibt kein magisches Gewichtslimit. Maßgeblich ist der Betrag, den der Tarif ergibt. Zu beachten ist, dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2024 die Zölle auf Industrieprodukte (HS-Kapitel 25-97, mit wenigen Ausnahmen) einseitig aufgehoben hat, sodass der Zoll auf das Bruttogewicht heute vor allem Agrar- und Lebensmittelwaren betrifft. Die Einfuhrsteuer fällt unabhängig vom Zoll an. Einzelheiten bei BAZG.
In der Praxis sieht die Entscheidungskette so aus:
- Steuer- und Zollsatz für die Warennummer bestimmen,
- Steuer auf den Wert und Zoll auf das Bruttogewicht berechnen,
- fällt eine der Abgaben unter die Erhebungsgrenze, entfällt sie.
Was deckt die De-minimis-Grenze NICHT ab?
Das ist das häufigste Missverständnis. Ein Verzicht auf die Abgabe hebt weder die Anmeldepflicht noch die Kosten der Abfertigung auf. Jede Sendung in die Schweiz braucht eine Anmeldung. Betreiber- und Agenturgebühren werden separat berechnet, wie im Artikel Lieferungen in die Schweiz und Abfertigungsgebühren beschrieben. Außerhalb der Grenze stehen zudem Verbrauchssteuern, bewilligungspflichtige Waren und Sendungen, die absichtlich geteilt wurden, um unter das Limit zu kommen.
Kurz gesagt, De minimis betrifft nur die Erhebung von Zoll und Steuer. Es betrifft nicht:
- die Zollanmeldepflicht und die Dokumente,
- Abfertigungs- und Bearbeitungsgebühren,
- Verbrauchssteuern und kontrollierte Waren,
- künstlich in kleinere aufgeteilte Sendungen.
Wie e-dec eine Sendung angemeldet wird. Passar statt?
Die Schweizer Zollverwaltung (BAZG) hat das frühere System e-dec durch die Plattform Passar ersetzt. Über sie laufen die Einfuhranmeldungen, und sie berechnet die Abgaben. Selbst wenn die Steuer unter 5 CHF liegt, müssen die Sendungsdaten ins System. Der Verzicht ist eine Entscheidung des Amtes auf Basis der Berechnung, kein Recht, die Anmeldung zu überspringen. Den gesamten formalen Weg beschreiben wir im Artikel Export in die Schweiz und Zollverfahren.
Versandhandel und De minimis
Wer regelmäßig an Kunden in der Schweiz versendet, stößt auf eine zweite, völlig andere Grenze. Ein Unternehmen, dessen kleine, befreite Sendungen im Jahr einen Umsatz von mindestens 100 000 CHF ergeben, muss sich in der Schweiz für die MWST registrieren und den Kunden Steuer berechnen. Dann wirkt die 5-CHF-Regel nicht mehr zu Ihren Gunsten, denn der Steuerpflichtstatus ändert die Abrechnung. Dieses Szenario schlüsseln wir im Artikel Schweizer Versandhandel, Zoll und MWST und die 100 000-CHF-Grenze auf.
Häufige Fehler, die Geld kosten
Die teuersten Fehler entstehen aus einem falschen Verständnis der Grenze. Die Befreiung kann bei der ersten Kontrolle verschwinden, und dann kommen Nachberechnung, Grenzstau und ein wartender Kunde auf die Rechnung.
- Steuergrenze und Warenwert verwechseln, sodass das Paket an der Grenze doch eine Abgabe auslöst.
- Transport und Versicherung in der Bemessungsgrundlage weglassen, was den realen Wert über die Grenze treibt.
- Eine Lieferung in mehrere "kleine" aufteilen, was die Verwaltung als Umgehung wertet.
- Annehmen, keine Steuer bedeute keine Abfertigung und keine Betreibergebühren.
Wir fertigen Waren über eigene Zollagenturen in Polen und im UK ab und betreuen Sendungen in die Schweiz mit einem festen Ansprechpartner pro Auftrag. Wir prüfen, ob Ihre Sendung wirklich in die Grenze fällt, und berechnen die Kosten, bevor die Ware fährt. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular, beschreiben Sie Relation und Warenart, und wir senden eine konkrete Antwort.
Schritt für Schritt
- Steuersatz prüfen. Bestimmen Sie, ob für Ihre Ware der Normal- oder der reduzierte Satz in der Schweiz gilt.
- Sendungswert berechnen. Rechnen Sie den Gesamtwert der Waren zum maßgeblichen Kurs in Schweizer Franken um.
- Berechnete Steuer ermitteln. Prüfen Sie, ob die anfallende Steuer die festgelegte Freigrenze übersteigt.
- Zolldokumente erstellen. Reichen Sie die vollständige Zollanmeldung unabhängig von einer Befreiung ein.
- Transport übergeben. Übergeben Sie die Fracht dem Beförderer für die Abwicklung an der Schweizer Grenze.
Definitionen
- De-minimis-Grenze: Der Betrag, unterhalb dessen die Zollbehörde aufgrund der geringen Höhe auf die Erhebung von Abgaben verzichtet.
- Kleinsendung: Eine Sendung mit geringem Wert, bei der die berechnete Einfuhrsteuer unter der Erhebungsgrenze liegt.
- BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit): Die Schweizer Behörde, die für Zollabgaben und Einfuhrsteuern zuständig ist.
- MWST (Mehrwertsteuer): Die Schweizer Einfuhrsteuer, die bei der Einfuhr von Waren erhoben wird.
- Zollanmeldung: Das erforderliche Dokument für die Einfuhr von Waren in die Schweiz unabhängig vom Warenwert.
Die Rolle von OTSL
Bei Sendungen in die Schweiz unterstützt OTSL bei der Abwicklung der Grenzformalitäten. Nutzen Sie unseren Service für Sammelgut (LTL), während unser Team die genaue Anmeldung vorbereitet. Weitere Informationen zu den Zollabläufen finden Sie im Artikel über Exporte in die Schweiz und Zollverfahren.
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