Für die Ware haftet der Frachtführer: von der Übernahme bis zur Ablieferung nach Artikel 17 CMR, begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm (Artikel 23 Absatz 3). Der Spediteur haftet für die sorgfältige Organisation der Beförderung und die Auswahl des Frachtführers, ein Broker nur für eigene Versäumnisse. Nach dem Schaden entscheidet der Vertrag, den Sie geschlossen haben.
Warum sagt der Name auf der Plane nichts?
„Spedition", „Transport", „Logistik": am Markt stehen diese Wörter auf denselben Hallen und in denselben E-Mail-Signaturen. Rechtlich zählt allein der Inhalt der Verpflichtung. Wer nur die Beförderung mit fremden Fahrzeugen organisiert, schließt einen Speditionsvertrag, egal was auf dem Briefkopf steht. Wer im Auftrag schreibt „wir befördern die Ware", übernimmt die Haftung des Frachtführers. Beide Rechtsordnungen ziehen dieselbe Linie: Nach § 458 HGB hat der Spediteur beim Selbsteintritt die Rechte und Pflichten eines Frachtführers, dasselbe gilt nach § 459 HGB bei der Spedition zu festen Kosten; das polnische Zivilgesetzbuch sagt es in Art. 800 fast wortgleich.
Der Einsatz zeigt sich erst nach dem Schaden. Von der Einordnung hängt ab, ob Ihr Anspruch dem strengen CMR-Regime mit Kilogrammgrenze folgt, dem Auswahlverschulden des Spediteurs oder nur den allgemeinen Regeln der Vertragsverletzung. Auch der Versicherer wechselt: Die Haftpflicht des Frachtführers und die Verkehrshaftungspolice des Spediteurs decken unterschiedliche Ereignisse mit unterschiedlichen Ausschlüssen. Wie die Arbeit einer Spedition von der Anfrage bis zur Abrechnung aussieht, zeigt der Leitfaden wie Spedition funktioniert.
Der Frachtführer: Obhut über das Gut von der Übernahme bis zur Ablieferung
Im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr bestimmt die CMR die Haftung des Frachtführers. Artikel 17 Absatz 1: Er haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes zwischen Übernahme und Ablieferung sowie für Überschreitung der Lieferfrist. Er haftet auch für seine Bediensteten und alle Personen, deren er sich bei der Beförderung bedient (Artikel 3); die Weitergabe an einen Subunternehmer nimmt ihm die Haftung Ihnen gegenüber also nicht ab. Entlastung bringen nur die Gründe des Artikels 17 Absatz 2 und 4, etwa ein Mangel des Gutes selbst oder unabwendbare Umstände.
Diese Haftung hat eine Obergrenze: Die Entschädigung für Verlust oder Beschädigung darf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm des fehlenden Rohgewichts nicht übersteigen (Artikel 23 Absatz 3). Bei leichter, teurer Ware deckt das einen Bruchteil der Rechnung, was wir im Beitrag zur Haftungsgrenze von 8,33 SZR je Kilogramm vorrechnen. Dazu kommen kurze Fristen: Vorbehalte bei der Ablieferung nach Artikel 30 und die einjährige Verjährung des Artikels 32, zusammengefasst im Beitrag CMR-Reklamation und Fristen. Im innerdeutschen Verkehr gilt das Pendant der §§ 425 und 431 HGB mit derselben Rechnungseinheit von 8,33 je Kilogramm.
Der Spediteur: Haftung für Sorgfalt, nicht für jeden Schaden
Der Spediteur fährt nicht, der Spediteur organisiert: Er wählt den Frachtführer aus, legt Route, Dokumente und Bedingungen fest, überwacht die Durchführung und muss nach einem Schaden die Ansprüche seines Kunden gegen den Frachtführer sichern. Nach § 461 Absatz 1 HGB haftet er für Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes wie ein Frachtführer; für andere Pflichtverletzungen haftet er, wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt hat (§ 461 Absatz 2). Arbeiten Sie mit einer polnischen Spedition, gilt meist polnisches Recht: Dort haftet der Spediteur für die von ihm eingesetzten Frachtführer und weiteren Spediteure nur bei Auswahlverschulden (Art. 799 Zivilgesetzbuch), also wenn er Lizenz, Versicherung und Zuverlässigkeit des Frachtführers nicht geprüft hat.
Auch die weiteren Grenzen sind gesetzlich beschrieben. Für Schäden an der Sendung in seiner Obhut haftet der polnische Spediteur bis zum gewöhnlichen Wert der Sendung, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (Art. 801). Ansprüche aus dem Speditionsvertrag verjähren nach einem Jahr (Art. 803), das Zeitfenster für eine Entscheidung ist also kürzer als im üblichen Handelsstreit. Und die wichtigste Regel: Fährt der Spediteur selbst oder verspricht er im Auftrag die Beförderung, haftet er wie ein Frachtführer (Art. 800 Zivilgesetzbuch, § 458 HGB).
Der Broker: die dünnste Schicht zwischen Ihnen und dem Schaden
Weder das polnische noch das deutsche Recht kennt einen eigenen „Brokervertrag" für den Gütertransport. Wer nur Parteien zusammenbringt, eine Provision nimmt und sich weder zur Beförderung noch zu deren Organisation verpflichtet, steht außerhalb der CMR und außerhalb des Speditionsrechts. Für eigene Versäumnisse haftet er nach den allgemeinen Regeln der Vertragsverletzung, und nur im Rahmen der tatsächlich vereinbarten Leistung. In Polen ist die Vermittlung von Gütertransporten lizenzpflichtig (Art. 5b Abs. 2 des Straßentransportgesetzes); eine fehlende Lizenz ist das erste Warnsignal.
Das größte Risiko von Vermittlerketten ist nicht juristisch fein, sondern praktisch grob: Je mehr Glieder zwischen Warenbesitzer und Lkw, desto schwerer lässt sich feststellen, wer tatsächlich fährt, wessen Fahrer an der Rampe steht und wessen Versicherung greift. Wohin anonyme Ketten über Frachtenbörsen führen können, zeigt der Beitrag über den gefälschten Frachtführer und Diebstahl über die Frachtenbörse.
| Rolle | Vertrag und Grundlage | Haftet für | Grenzen der Haftung |
|---|---|---|---|
| Frachtführer (grenzüberschreitend) | Frachtvertrag, CMR | das Gut von Übernahme bis Ablieferung, Verspätung, Subunternehmer (Artikel 3 und 17) | 8,33 SZR/kg (Artikel 23 Absatz 3), bei Verspätung die Fracht (Artikel 23 Absatz 5) |
| Frachtführer (national, Deutschland) | Frachtvertrag, §§ 407 ff. HGB | Verlust, Beschädigung, Lieferfristüberschreitung (§ 425) | 8,33 Rechnungseinheiten je kg (§ 431 Abs. 1), bei Verspätung dreifache Fracht (§ 431 Abs. 3) |
| Spediteur (Deutschland) | Speditionsvertrag, §§ 453 ff. HGB | Gut in seiner Obhut wie ein Frachtführer, sonst Sorgfaltspflichten (§ 461) | Frachtführerhaftung nur für Obhutsschäden |
| Spediteur (Polen) | Speditionsvertrag, Art. 794-804 Zivilgesetzbuch | sorgfältige Organisation, Auswahl des Frachtführers (Art. 799), Sendung in seiner Obhut (Art. 801) | Auswahlverschulden, gewöhnlicher Wert der Sendung, Verjährung ein Jahr (Art. 803) |
| Spediteur im Selbsteintritt | § 458 HGB, Art. 800 Zivilgesetzbuch | wie ein Frachtführer | Grenzen der CMR bzw. des nationalen Frachtrechts |
| Broker (Vermittler) | Vertrag eigener Art, in Polen Lizenz nach Art. 5b Abs. 2 | eigene Versäumnisse im Rahmen der vereinbarten Leistung | allgemeine Regeln, keine Obhut über das Gut, kein CMR-Regime |
Woran Sie erkennen, mit wem Sie den Vertrag haben
- Lesen Sie die Verpflichtung, nicht den Briefkopf. „Wir befördern die Ware" ist ein Frachtvertrag. „Wir organisieren die Beförderung" ist Spedition. „Wir leiten Ihre Anfrage an geprüfte Frachtführer weiter" ist höchstens Vermittlung.
- Prüfen Sie den CMR-Frachtbrief. Der Frachtbrief hat Felder für den Frachtführer und nachfolgende Frachtführer. Steht dort eine andere Firma als die, an die Sie die Fracht zahlen, sitzt ein Spediteur oder Vermittler in der Kette, und nach dem Schaden müssen Sie wissen, welcher.
- Fragen Sie nach der Police. Der Frachtführer weist eine Frachtführerhaftpflicht vor, der Spediteur eine Verkehrshaftungsversicherung. Lassen Sie sich das Dokument zeigen und prüfen Sie Summe und Ausschlüsse, bevor die Ware fährt.
- Prüfen Sie die Berechtigungen. Der grenzüberschreitende Frachtführer hat eine Gemeinschaftslizenz, der polnische Vermittler eine Vermittlungslizenz. Ohne Dokument kein Geschäft.
- Halten Sie alles schriftlich fest. Leistungsumfang des Spediteurs, Art und Wert der Ladung, Anforderungen an Fahrzeug und Termin: Was nicht im Auftrag steht, existiert im Streit nicht.
Die Rolle von OTSL
OTSL arbeitet als internationale Spedition: Wir schließen einen Speditionsvertrag mit klar beschriebenem Umfang, wählen und prüfen Frachtführer, überwachen Frachtdokumente und Vorbehaltsfristen und führen nach einem Schaden die Reklamation gegen den Frachtführer und seinen Versicherer. Wir fahren zwischen Polen, Großbritannien, der Schweiz und dem übrigen Europa, mit Lagern in Kielce, Legnica und Milton Keynes sowie Unterstützung bei Zollabfertigung, Messetransporten und Wareninspektionen. Weitere Szenarien finden Sie im Bereich Transportrisiken; Ihre Lieferkette besprechen Sie über das Kontaktformular.
Schritt für Schritt
- Vertragsart prüfen. Stellen Sie fest, ob Sie eine Vereinbarung mit einem Frachtführer, Spediteur oder Vermittler unterzeichnen.
- Haftungsumfang klären. Prüfen Sie genau, wer für die Ware während des Transports und wer für die Organisation haftet.
- Frachtdokumente erstellen. Übergeben Sie dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen und Transportanweisungen.
- Ware ordnungsgemäß übergeben. Lassen Sie sich die Übernahme des Gutes bei der Abholung schriftlich bestätigen.
- Ansprüche im Schadensfall richten. Wenden Sie sich bei Verlust oder Beschädigung gemäß dem geschlossenen Vertrag an die zuständige Partei.
Definitionen
- Frachtführer: Der Vertragspartner, der das Gut in seine Obhut nimmt und die eigentliche Beförderung zum Zielort übernimmt.
- Spediteur: Der Organisator des Transports, der die Versendung oder Übernahme des Gutes besorgt und den passenden Frachtführer auswählt.
- Broker: Ein Vermittler, der lediglich die Parteien zusammenbringt, ohne Verantwortung für die Beförderung selbst zu tragen.
- CMR-Übereinkommen: Das internationale Abkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr.
Wann gilt diese Regel nicht?
Diese Zuordnung der Haftung gilt nicht, wenn der Spediteur die Beförderung der Ware im Selbsteintritt eigenständig ausführt oder eine Festpreisvereinbarung getroffen wurde, da er in diesen Fällen rechtlich wie ein Frachtführer haftet.
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