Das Verfahren 42 ist die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in einem EU-Land, verbunden mit einer unmittelbaren innergemeinschaftlichen Lieferung in ein anderes EU-Land. Die Einfuhr-USt. wird an der Grenze nicht erhoben, sondern aufgeschoben und vom Empfänger im Bestimmungsland abgerechnet. Die Leistung richtet sich an Importeure, die Waren über ein EU-Land einführen, während der Empfänger in einem anderen sitzt. Voraussetzung sind gültige USt.- und EORI-Nummern der Parteien sowie der Nachweis, dass die Waren in ein anderes EU-Land gelangen.
Was es umfasst
- Anmeldung der Waren zur Überführung in den freien Verkehr im Verfahren 42 mit der vollständigen Zolldokumentation.
- Prüfung der Gültigkeit der USt.- und EORI-Nummern von Importeur und Empfänger vor der Abfertigung, nicht danach.
- Zusammenstellung der Nachweise, dass die Waren in ein anderes EU-Land gelangen, die für die USt.-Befreiung erforderlich sind.
- Auswahl und Prüfung der Zolltarifnummer und der Grundlagen für die Anwendung des Verfahrens 42.
- Zollvertretung vor der Behörde und Überwachung der Bedingungen während des gesamten Verfahrens.
- Verknüpfung der Abfertigung mit dem Straßentransport aus Polen, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz und dem übrigen Europa.
- Dokumentarische Unterstützung bei der innergemeinschaftlichen Lieferung, die sich aus der Anmeldung ergibt.
Wie wir es machen
Wir beginnen mit den Daten der Parteien. Vor der Anmeldung prüfen wir, ob die USt.- und EORI-Nummern von Importeur und Empfänger gültig und aktiv sind und ob der Aufbau der Transaktion tatsächlich dem Verfahren 42 entspricht, das heißt, ob die Waren wirklich in ein anderes EU-Land als das Land der Abfertigung gehen.
Anschließend erstellen wir die Zollanmeldung mit dem richtigen Warencode und der Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Einfuhr-USt. Parallel sammeln wir die Nachweise, die zeigen, dass die Waren das Land der Abfertigung verlassen haben und den Empfänger in einem anderen EU-Land erreicht haben, denn diese Nachweise halten die Befreiung aufrecht.
Nach der Abfertigung achten wir auf die Übereinstimmung der Zoll- und Transportdokumente. Als Straßenspedition verbinden wir die Abfertigung mit einer konkreten Route, sodass die Papiere zu dem passen, was tatsächlich auf dem Lkw fährt.
Grenzen der Leistung (was sie NICHT umfasst / was zu wissen ist)
Wir führen für den Kunden nicht seine USt.-Abrechnung oder Steuererklärungen im Bestimmungsland. Das erledigt der Empfänger oder seine Buchhaltung; wir sind für den Zollteil und für die Versandnachweise verantwortlich. Das Verfahren 42 ist empfindlich gegenüber Formfehlern. Eine fehlende gültige USt.- oder EORI-Nummer, Lücken im Nachweis des Versands in ein anderes EU-Land oder eine widersprüchliche Dokumentation können die Befreiung von der Einfuhr-USt. infrage stellen. Die Folge ist konkret: die Behörde kann die Zahlung der Einfuhr-USt. verlangen, mitunter mit Zinsen, und die Haftung trifft den Importeur, nicht den Empfänger. Deshalb prüfen wir die Daten der Parteien und die vollständigen Unterlagen vor der Anmeldung. Die Rechtsgrundlage der Abfertigung ergibt sich aus dem EU-Zoll- und Umsatzsteuerrecht; die Qualifikation für eine konkrete Lieferung klären wir im Einzelfall.
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