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Wissensbasis

Mobilitätspaket beim Partner: Rückkehr des Fahrers und EuGH-Urteil

Rückkehr des Fahrers alle 4 Wochen, Wochenruhe außerhalb der Kabine, aufgehobene Fahrzeugrückkehr: wie OTSL Partnerfahrten nach GB und Schweden plant.

Das Mobilitätspaket verlangt von Ihnen als Frachtführer, die Arbeit so zu organisieren, dass der Fahrer mindestens alle 4 Wochen zur Betriebsstätte oder zum Wohnort zurückkehren kann, alle 3 Wochen nach zwei aufeinanderfolgenden reduzierten Wochenruhezeiten. Die regelmäßige Wochenruhezeit von mindestens 45 Stunden darf nicht in der Kabine verbracht werden; die Unterkunft zahlt der Arbeitgeber. Die Fahrzeugrückkehr alle 8 Wochen entfällt: Der EuGH hat sie am 4. Oktober 2024 für nichtig erklärt. OTSL plant Partnerfahrten nach GB und Schweden so, dass die Rückkehr in die Frist passt.

Was schreibt das Mobilitätspaket zur Rückkehr des Fahrers vor?

Die Verordnung (EU) 2020/1054 verpflichtet den Frachtführer, die Arbeit des Fahrers so zu organisieren, dass er mindestens einmal alle vier Wochen zur Betriebsstätte des Arbeitgebers oder zu seinem Wohnort zurückkehren kann. Hat der Fahrer zwei aufeinanderfolgende reduzierte Wochenruhezeiten genommen, muss die Rückkehr vor der regelmäßigen Wochenruhezeit von mehr als 45 Stunden erfolgen, die diese ausgleicht, in der Praxis also alle drei Wochen. Die Pflicht betrifft die Arbeitsorganisation durch den Frachtführer, nicht die Wahl des Fahrers; Sie müssen belegen, dass die Rückkehr möglich war.

Das zweite Element ist die Ruhezeit. Die regelmäßige Wochenruhezeit von mindestens 45 Stunden darf nicht in der Fahrzeugkabine verbracht werden. Der Fahrer schläft in einer Unterkunft mit geeigneter Ausstattung, und der Arbeitgeber trägt die Kosten. Für eine Fahrt nach England oder Schweden heißt das: Der Tourenplan muss vorsehen, wo der Fahrer das Wochenende verbringt, wenn es unterwegs anfällt, und wer das bezahlt.

Muss das Fahrzeug alle 8 Wochen zur Betriebsstätte zurück?

Nein. Die mit der Verordnung (EU) 2020/1055 eingeführte Pflicht, das Fahrzeug alle 8 Wochen zur Betriebsstätte zurückzuführen, hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 4. Oktober 2024 für nichtig erklärt. Der Gerichtshof hielt die Vorschrift für unverhältnismäßig; die übrigen angefochtenen Bestimmungen des Mobilitätspakets bestätigte er, darunter Fahrerrückkehr, Entsendung und Kabotage. Wenn die Flottenplanung in Ihrer Firma weiter um eine achtwöchige Rückkehr der Zugmaschine kreist, tun Sie das aus eigener Entscheidung, nicht aus Pflicht.

Im grenzüberschreitenden Verkehr ist ein intelligenter Fahrtenschreiber der zweiten Generation vorgeschrieben. Die Umrüstfristen für ältere Geräte legt die Verordnung fest; sie sind im aktuellen Zeitplan der Europäischen Kommission zu prüfen, weil sie vom eingebauten Gerätetyp abhängen. OTSL nennt hier keine Daten, um keine Frist festzuschreiben, die sich verschoben haben könnte.

Planung einer Partnerfahrt nach dem Mobilitätspaket Schritt für Schritt

  1. Frage nach dem Rückkehrfenster. Bei der Vergabe fragt der OTSL-Disponent, wann der Fahrer zuletzt zur Betriebsstätte zurückgekehrt ist und wie viele reduzierte Wochenruhezeiten er in Folge genommen hat.
  2. Fahrt in die Frist einpassen. Eine Fahrt nach England oder Schweden wird so geplant, dass die Rückkehr des Fahrers in 4 Wochen passt, oder in 3, wenn zwei aufeinanderfolgende reduzierte Ruhezeiten genommen wurden.
  3. Wochenruhe planen. Fällt die regelmäßige Ruhezeit unterwegs an, legen Sie fest, wo der Fahrer sie außerhalb der Kabine verbringt und dass der Arbeitgeber die Unterkunft übernimmt.
  4. Fahrtenschreiber prüfen. Vor einer grenzüberschreitenden Fahrt stellen Sie sicher, dass das Fahrzeug einen intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation hat oder noch innerhalb der Umrüstfrist aus dem Zeitplan der Kommission liegt.
  5. Entsendung nur, wo sie zutrifft. Bilaterale Beförderungen sind von der Entsendung ausgenommen; Kabotage und Cross-Trade unterliegen der Entsendung und dem Mindestlohn des Aufnahmelandes, eine Rückladung „nebenbei“ ändert also Ihre Pflichten.
  6. Rückkehr dokumentieren. Fahrtenschreiberdaten, Arbeitspläne und Nachweise der Rückkehr zur Betriebsstätte archivieren Sie, denn Sie weisen nach, dass die Rückkehr organisiert war.

Definitionen

  • Mobilitätspaket: das Bündel von EU-Rechtsakten aus 2020 zu Arbeitszeit der Fahrer, Marktzugang und Entsendung, darunter die Verordnungen (EU) 2020/1054 und 2020/1055.
  • Rückkehr des Fahrers: Pflicht des Frachtführers, die Arbeit so zu organisieren, dass der Fahrer mindestens alle 4 Wochen zur Betriebsstätte oder zum Wohnort zurückkehren kann (alle 3 nach zwei aufeinanderfolgenden reduzierten Ruhezeiten).
  • Regelmäßige Wochenruhezeit: ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 45 Stunden, die nicht in der Fahrzeugkabine verbracht werden darf.
  • EuGH (Gerichtshof der Europäischen Union): das EU-Gericht, das mit Urteil vom 4. Oktober 2024 die Pflicht zur Fahrzeugrückkehr alle 8 Wochen für nichtig erklärt hat.
  • Intelligenter Fahrtenschreiber der zweiten Generation: Kontrollgerät mit Positionserfassung und Registrierung von Grenzübertritten, im grenzüberschreitenden Verkehr vorgeschrieben.
  • Bilaterale Beförderung: Transport vom Niederlassungsstaat des Frachtführers in ein anderes Land oder zurück, von den Entsenderegeln ausgenommen.

Checkliste des Frachtführers vor einer Fahrt nach GB oder Schweden

  • Datum der letzten Rückkehr des Fahrers zur Betriebsstätte bekannt und bei Annahme des Auftrags an den OTSL-Disponenten übermittelt.
  • Zahl der aufeinanderfolgenden reduzierten Wochenruhezeiten geprüft; nach zwei gilt die Rückkehr alle 3 Wochen.
  • Ort der regelmäßigen Wochenruhezeit außerhalb der Kabine geplant, falls sie unterwegs anfällt.
  • Intelligenter Fahrtenschreiber der zweiten Generation eingebaut oder Umrüstfrist im Zeitplan der Kommission geprüft.
  • Beförderungsart festgestellt: bilateral ohne Entsendung, Kabotage oder Cross-Trade mit Entsendung.
  • Fahrtenschreiberdaten und Rückkehrnachweise für den Fall einer Kontrolle archiviert.

Wann funktioniert die Rückkehrregel nicht so, wie Sie denken?

Die Rückkehrpflicht betrifft den Fahrer, nicht das Fahrzeug: Nach dem EuGH-Urteil vom 4. Oktober 2024 muss die Zugmaschine nicht alle 8 Wochen zur Betriebsstätte zurück, es sei denn, Sie entscheiden das selbst. Die Frist von 4 Wochen verkürzt sich auf 3, wenn der Fahrer zwei aufeinanderfolgende reduzierte Wochenruhezeiten genommen hat; dieselbe Fahrt nach Schweden kann also bei einem Fahrer in die Frist passen und bei einem anderen nicht. Entsende- und Mindestlohnregeln gelten nicht für bilaterale Beförderungen, greifen aber, sobald Sie auf dem Rückweg Kabotage mitnehmen. Die Umrüstfristen der Fahrtenschreiber hängen vom Gerätetyp ab; prüfen Sie sie im aktuellen Zeitplan, nicht in diesem Beitrag.

Die Rolle von OTSL

Bei der Vergabe einer Fahrt an den Partner fragt OTSL nach der Verfügbarkeit des Fahrers im Rückkehrfenster und plant die Fahrt nach England oder Schweden so, dass die Rückkehr zur Betriebsstätte in die Frist passt. Die Ziele beschreiben wir auf den Seiten Transport nach Großbritannien und Transport nach Schweden, die Leistung auf der Seite Straßentransport. Entsendung und Mindestlohn behandeln wir im Beitrag Mobilitätspaket: Entsendung und Mindestlohn, die Arbeitszeit im Text Lenkzeiten und Tachograph gegen Liefertermin, und Rückladungen im Beitrag Kabotage und Cross-Trade.

Quellen

Häufige Fragen

Wie oft muss ein Fahrer nach dem Mobilitätspaket zur Betriebsstätte zurückkehren?
Mindestens alle 4 Wochen zur Betriebsstätte des Arbeitgebers oder zu seinem Wohnort. Hat der Fahrer zwei aufeinanderfolgende reduzierte Wochenruhezeiten genommen, muss die Rückkehr vor der ausgleichenden regelmäßigen Ruhezeit erfolgen, in der Praxis also alle 3 Wochen. Die Pflicht zur Organisation der Rückkehr liegt nach der Verordnung (EU) 2020/1054 beim Frachtführer.
Muss die Zugmaschine alle 8 Wochen zur Betriebsstätte zurück?
Nein. Die Pflicht zur Fahrzeugrückkehr alle 8 Wochen aus der Verordnung (EU) 2020/1055 hat der Gerichtshof der EU mit Urteil vom 4. Oktober 2024 für nichtig erklärt. Die übrigen angefochtenen Bestimmungen des Mobilitätspakets bestätigte der Gerichtshof, darunter Fahrerrückkehr, Ruhe außerhalb der Kabine, Entsendung und Kabotage.
Darf die regelmäßige Wochenruhezeit in der Kabine verbracht werden?
Nein. Die regelmäßige Wochenruhezeit von mindestens 45 Stunden darf nicht in der Fahrzeugkabine verbracht werden; der Fahrer verbringt sie in einer Unterkunft mit Schlafmöglichkeit, und der Arbeitgeber trägt die Kosten. Deshalb fragt OTSL bei der Planung einer Fahrt nach England oder Schweden den Partner, wo der Fahrer das Wochenende verbringt, wenn es unterwegs anfällt.

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